Die Bildungskarenz bzw. Weiterbildungszeit in Österreich ermöglicht es Arbeitnehmer:innen, sich von der Arbeit freistellen zu lassen, um an Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Während dieser Zeit erhalten sie vom Arbeitsmarktservice (AMS) Weiterbildungsgeld als Förderung, in der Höhe des fiktiven Arbeitslosengeldes und sind sozialversichert. Alle aktuellen Informationen zur Bildungskarenz neu finden Sie hier!

Aktuelle Updates zur Bildungskarenz/Weiterbildungszeit

Ziel: Änderung von AMSG, AMPFG, AVRAG und Landarbeitsgesetz 2021 zur Einführung einer neuen Weiterbildungsbeihilfe; Inkrafttreten überwiegend mit 1. Jänner 2026. Quelle

30. September 2025

Ende der Begutachtungsphase für die Weiterbildungszeit

Die geplante Reform der Bildungskarenz zur Weiterbildungszeit sorgt für unterschiedliche Reaktionen. Medien und Sozialpartner betonen sowohl Chancen als auch Risiken. Hier ein Überblick:

Lob & positive Bewertungen

  • Wirtschaftskammer (WKO): Befürwortet die stärkere Fokussierung auf arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Aus- und Weiterbildungen.
  • Industriellenvereinigung (IV): Spricht von einem „notwendigen Schritt“ und hebt Arbeitsmarktorientierung sowie Effizienzsteigerung hervor.
  • Momentum Institut: Sieht Fortschritte speziell für Niedrigverdienende.

Kritik & Bedenken

  • ÖGB (Gewerkschaftsbund): Kritisiert Budgetkürzungen in Zeiten von Fachkräftemangel als „falsche Strategie“ und warnt vor dem fehlenden Rechtsanspruch („First come, first serve“).
  • Wirtschaftskammer (WKO): Lehnt die verpflichtende Kostenbeteiligung der Arbeitgeber ab.
  • Arbeitgeberverbände der Freien Wohlfahrt (IAFW u. a.): Halten Mindestwochenstunden für Teilzeit- und Schichtkräfte für realitätsfern, fordern flexiblere Zugangsvoraussetzungen im Sozial- und Gesundheitsbereich und sprechen sich gegen die verpflichtende Arbeitgeberzuzahlung aus.
  • Dachverband Berufliche Inklusion („dabei Austria“): Warnt, dass das Erfordernis eines 12-monatigen Arbeitsverhältnisses Menschen mit Behinderung ausschließen könnte.
  • Momentum Institut: Neben Vorteilen für Niedrigverdienende sieht man Rückschritte für Frauen.

Hier nachlesen:
ORF (29.9.2025)
Momentum-Institut (29.9.2025)
Kleine Zeitung (29.9.2025)

16. September 2025

Der erste Entwurf für Weiterbildungszeit wurde vorgelegt

Neue Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG):

Hier sind die wichtigsten Punkte aus Artikel 1 – AMSG, § 37e „Weiterbildungsbeihilfe“:

  • Start: ab 1. Jänner 2026. 

  • Wer kann sie bekommen? Personen in Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) oder Bildungsteilzeit (§ 11a AVRAG) bzw. nach gleichartigen Bundes-/Landesregelungen; Gewährung durch das AMS („kann gewährt werden“). 

  • Antrag und Regelwerk: Antrag max. 3 Monate vor Beginn; Details (Voraussetzungen, Höhe, Dauer) werden per AMS-Richtlinie festgelegt, ministeriell bestätigt und online veröffentlicht. 

  • Umfang der Weiterbildung: Mindestens 20 Std./Woche, mit Betreuungspflichten für Kinder bis 7 Jahre 16 Std./Woche. 

  • Studium/Lehranstalt zulässig: Auch für Hochschulen oder Lehranstalten zu staatlich anerkannten Lehrzielen. Bei abgeschlossenem Master/Diplom: zuvor mind. 208 Wochen versicherungspflichtig beschäftigt. 

  • Leistungsnachweis im Studium: Alle 6 Monate 20 ECTS (mit Kinderbetreuung 16 ECTS) an einer Einrichtung nach StudFG. 

  • Beschäftigungsdauer vor Antritt: Ununterbrochen 12 Monate (Saisonbetrieb: 3 Monate). Akademiker:innen ununterbrochen 4 Jahre. Wochengeld/Kinderbetreuungsgeld zählen mit, außer sie liegen in den letzten 26 Wochen vor Beginn. 

  • Höhe (bei Bildungskarenz): mind. 40,40 €/Tag, max. 67,94 €/Tag; ab 2026 jährliche Anpassung nach § 108f ASVG. 

  • Arbeitgeber-Zuschuss: Bei Brutto ≥ ½ Höchstbeitragsgrundlage zahlen Arbeitgeber 15 % der Beihilfe an Beschäftigte; AMS-Beihilfe reduziert sich entsprechend. Zuschuss steuerlich wie ALG, nur bis Geringfügigkeitsgrenze; SV-Beiträge für den Zuschuss trägt AMS. Unter ½ HBGL: Pflicht-Bildungsberatung vor Start. 

  • Sozialversicherung & AlVG: Beihilfe (inkl. Zuschuss) gilt als Beihilfe zum Lebensunterhalt; kein Zusatzbetrag nach § 20 Abs. 6 AlVG bei Bezug. 

 

09. Juli 2025

Kein Rechtsanspruch auf Weiterbildungszeit

Geplant ist, dass die bisherige Bildungskarenz künftig als „Weiterbildungszeit“ stärker auf die innerbetriebliche Höherqualifizierung ausgerichtet wird. Neu vorgesehen sind strengere Auflagen, intensivere Kontrollen sowie eine finanzielle Beteiligung der Arbeitgeber:in. Gerade dieser Punkt stößt auf Kritik: Laut Silvia Hofbauer, Leiterin der Abteilung Arbeitsmarkt und Integration in der Arbeiterkammer, könnten sich Unternehmen dadurch noch stärker aus der Weiterbildung zurückziehen, mit der Folge, dass die Chancen für Beschäftigte deutlich eingeschränkt würden.

Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die finanzielle Absicherung: Das bisherige Weiterbildungsgeld soll keine Leistung der Arbeitslosenversicherung mehr sein, sondern eine Förderung des Arbeitsmarktservice (AMS). Diese Umstellung bedeutet, dass es künftig keinen Rechtsanspruch auf die Unterstützung gibt. Wird der Antrag abgelehnt oder der zugesprochene Betrag nachträglich reduziert, bestehen keine rechtlichen Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Nach Einschätzung der Arbeiterkammer schwächt dies die Existenzsicherung der Betroffenen erheblich.

Laut Regierungsprogramm: Eine Nachfolgeregelung für die Weiterbildungszeit soll bis Ende 2025 gemeinsam mit den Sozialpartnern erstellt werden.

02. April 2025

Bildungskarenz wird zur Weiterbildungszeit

Weiterbildungszeit – Neue Regelung ab 2026

Die österreichische Bundesregierung hat die Abschaffung der Bildungskarenz beschlossen. An ihre Stelle tritt ab dem 1. Jänner 2026 die neue Weiterbildungszeit, mit dem Ziel, Weiterbildung moderner, gezielter und arbeitsmarktorientierter zu fördern. Die beschlossene Übergangsregelung zur Bildungskarenz bleibt aufrecht.

Neue Rahmenbedingungen und Anforderungen

  • Jährliches Förderbudget: 150 Mio. Euro (zuvor 512 Mio. Euro)
  • Tägliche Unterstützung: mindestens 32 Euro
  • Nach Elternkarenz erst möglich, wenn mind. 26 Wochen wieder gearbeitet wurde
  • Beschäftigungsdauer: Mindestens 1 Jahr bei der aktuellen Arbeitgeberin
  • Mindestumfang der Weiterbildung: 20 Wochenstunden, bei Betreuungspflichten: 16 Wochenstunden und bei Studien: 20 ECTS pro Semester (16 ECTS bei Betreuungspflichten)

Neue Pflichten für Antragsteller:innen

  • Verpflichtende Bildungsberatung vor Antragstellung
  • Teilnahme an Präsenz- oder Live-Online-Formaten
  • Verpflichtender Nachweis nach Abschluss
  • Bei Nichterfüllung: Rückforderung der Förderung möglich

06. März 2025

Fahrplan zur Abschaffung der Bildungskarenz veröffentlicht

  • Neuantritte bis zum 31.03.2025 bleiben möglich
  • Neuantritte zwischen 01.04.2025 und 31.05.2025 sind nur möglich, sofern die Arbeitgeber-Vereinbarung zum 28.02. bereits unterschrieben wurde.
  • Neuantritte nach dem 31.05.2025 sind nicht möglich

Für bereits genehmigte und angetretene Bildungskarenzen besteht ein gesetzlicher Rechtsanspruch. Weitere Informationen zur Bildungsteilzeit sind am Ende des Artikels zu finden.